Jugendschutz: BPjM und USK

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Rechtsteufel
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Registriert: So 05 Nov, 2006 16:01

Jugendschutz: BPjM und USK

Beitrag von Rechtsteufel »

Hallo,

ich habe hier eine Kurzinfo für diejenigen zusammengestellt die noch nicht so recht wissen was USK und BPjM ist und was das alles mit Spielen zu tun hat.

Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)

Die Aufgabe der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) besteht darin, die Alterskennzeichnung von Computer- und Videospielen durchzuführen. Die USK wurde im Jahr 1994 gegründet und hat bis jetzt über 17.600 Spiele auf Kinder- und Jugendtauglichkeit getestet. Am Anfang waren die Angaben der USK jedoch freiwillig, also eine reine Empfehlung. Seit der Novelle des Jugendschutzgesetzes im Jahr 2003 ist die Angabe verpflichtend. Die Angabe muss sich auf der Verpackung und auf dem Datenträger selbst befinden.

Die verschiedenen Altersstufen kann man hier nachlesen. Die Altersstufen sind in JuSchG § 14 Abs. 2 festgeschrieben.

Laut Jugendschutzgesetz darf Jugendlichen ein Spiel nur dann verkauft werden, wenn es für die entsprechende Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet ist. Spiele die nicht von der USK geprüft wurden, auch wenn es nur ein Rennspiel ist, dürfen nur an Volljährige verkauft werden.

Spiele die keine Jugendfreigabe haben sind vom Versandhandel und vom Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen ausgeschlossen. Soll heißen: ein Händler darf das Spiel, zum Beispiel, nicht außerhalb seines Geschäfts ausstellen. Jetzt Fragt man sich aber: „Wieso vom Versandhandel ausgeschlossen? Ich hab das doch bei Amazon letztens gesehen.“ Es gibt eine Regelung die das in Ausnahmefällen zulässt. Nämlich dann wenn der Versandhändler sicherstellen kann, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 1 Abs. 4 JuSchG). Zum Beispiel durch eine Altersverifikation oder das Postident- Verfahren.

So eine Einstufung ist für die Spielehersteller nicht kostenlos. Die USK erhebt dafür eine Gebühr. Sie ist aber nicht verpflichtet einen Titel zu prüfen und kann die Kennzeichnung verweigern. Das ist meistens nur dann der Fall wenn ein Spiel eindeutig einen Strafstattbestand erfüllt. Konkret: Wenn das Spiel den Krieg verherrlicht oder leidende Menschen in einer der die Menschenwürde verletzenden Weise zeigt (§15 Abs. 2 JuSchG). An dieser Stelle tritt dann die BPjM ins Geschehen. Sie kann das Spiel auf Antrag der Jugendämter Indizieren.


Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist eine deutsche Bundesoberbehörde deren Aufgabe darin besteht, Medien auf Antrag zu prüfen und ggf. auf die Liste jugendgefährdender Medien, die so genante Indizierung, zu setzen. Ziel ist es jugendgefährdenden Medien nur noch Erwachsenen zugänglich zu machen und somit die Kinder zu schützen.

Alles schön und gut aber was heißt jetzt „Jugendgefährdend“. Hier hilft § 18 Absatz 1 JSchG. Jugendgefährdend bedeutet, dass „die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit” in Gefahr ist. Als Beispiel werden Medien genannt die „unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen”.

Die BPjM prüft solche Fälle ausschließlich auf Antrag eines Jugendamts oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe. Geprüft wird: Schrift, Film, Computerspiel oder jedes andere Medium mit jugendgefährdende Inhalt. Grundsätzlich gilt: bei Anträgen wird geprüft und bei Anregungen wird nach Ermessen der Prüfstelle entschieden. Anderen Stellen außer den staatlichen ist es nicht möglich Anträge zu stellen.

Das Indizierungsverfahren sieht wie folgt aus:
Der Hersteller wird von dem Indizierungsantrag bzw. der Anregung zur Indizierung informiert. Nun hat er Gelegenheit zur Stellungnahme. Ab 1.04.2003 gilt: Wenn ein Medium eine Alterskennzeichnung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (Ausnahme: „FSK 18”) oder die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle erhalten hat, kann es nicht mehr von der BPjM indiziert werden.

Die Anträge werden von einem 12er Gremium entschieden. Ausnahme: Bei offensichtlichen Verstößen ist es ein 3er Gremium (Einstimmige Entscheidung erforderlich. Wenn nicht wird es an 12er Gremium übergeben). Ein 12er Gremium setzt sich wie folgt zusammen:
  • Der Vorsitzenden
  • Kunst
  • Literatur
  • Buchhandel und Verlegerschaft
  • Anbieter von Bildträgern und Telemedien
  • Träger der freien Jugendhilfe
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Lehrerschaft
  • Kirchen
  • 3 Vertreter aus den für den Jugendschutz zuständigen Landesministerien
Die Verhandlung ist mündlich und nichtöffentlich. Damit ein Medium indiziert wird braucht man eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Antrag abgelehnt.

Ganz wichtig: Wenn eine Spiel auf dem Index landet bedeutet es NICHT, dass es verboten ist. Diese Spiele dürfen im Handel nicht öffentlich ausgelegt und nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden. Import/Export, Versandhandel und Werbung in Medien die jugendlichen zugänglich sind, werden untersagt. Es wurde noch nicht entgültig entschieden ob eine Rezension solcher Publikationen in Jugendlichen zugänglichen Medien erlaubt ist.

Ich hoffe ich konnte dem einen oder anderen den Unterschied klar machen. Wenn nicht: Könnt ihr gern an dieser Stelle nachfragen.

Gruß

Metatron
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