Naja Biggy,
das kommt schon stark drauf an, ob sich ein Hacker der Hackerethik verbunden fühlt. Echte Hacker haben einen Ehrenkodex. Du hast schon recht, wenn du den Hacker so hinstellst, als könnte er keiner Fliege was zu leide tun, weil er sozusagen nur beweisen will, dass etwas schlechtes funktionieren "könnte". Das Problem ist: Sobald er damit einen Schaden anrichtet ist er kriminell.
"Schaden" ist dabei leicht zu definieren. Hacker, die sich also solche verstehen, würden nie ernsthaften Schaden anrichten; das widerspricht nämlich ihrem Ehrenkodex. Kommt ein Webserver wegen einer solchen Hacker-Attacke zum Stehen kann das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ein letzter Hinweis zum Thema: Nach den letzten Überlegungen des Gesetzgebers wäre schon das Eindringen in fremde Rechnersysteme strafbar. Die gehen sogar soweit, dass allein der Besitz von entsprechender Software ist. Unberechtigte Scans auf fremde Systeme sind und bleiben strafbar.
Hier was zum Nachlesen, damit keiner von euch auf die Idee kommt sich solche Tools zu verschaffen:
Hier der Gesetzestext:
http://www.bmj.bund.de/media/archive/1317.pdf
Und ein Link:
http://www.administrator.de/Die_Illumin ... iedet.html
Der Bundestag hat das Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität verabschiedet. Mit dem zukünftige Paragraphen 202c StGB soll mit einem Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder in finanzieller Art bestraft werden, wer eine Straftat durch das Herstellen, Verschaffen, Verkaufen, Überlassen, Verbreiten oder Zugänglichmachen von Passwörtern oder sonstigen Sicherheitscodes für den Datenzugang sowie von Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer entsprechenden Tat ist, vorbereitet. In Paragraph 202a StGB wird der unbefugten Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen bestraft bzw. kriminalisiert. In Paragraph 202b StGB bekommt derjenige eine Freiheits- oder Geldstrafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) , der sich oder einem anderen unbefugt und unter Anwendung von Hacker-Tools in nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus einer elektromagnetischen Abstrahlung der Datenverarbeitungsanlage verschafft. Mit dem Paragraph 303b StGB werden jetzt auch private Datenverarbeitungen gegen "erhebliche Störungen" geschützt und unter Strafe gestellt (bis zu 3 Jahren). Bisher galt das nur für Angriffen gegen Betriebe, Unternehmen und Behörden. Wird die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt kann es sogar bis zu 10 (in Worten "zehn") Jahren Gefängnis und Geldstrafen geben.
Kurzum: Es lohnt sich nicht.