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Ebay Privat- Verkauf: Man muss nicht Haften? Doch!

Verfasst: Di 07 Aug, 2007 11:18
von Rechtsteufel
Hallo,

habt ihr schon mal etwas über Ebay gekauft oder verkauft? Dann kennt ihr bestimmt die folgende Formulierung: „Privatverkauf, kein Umtausch, keine Gewährleistung“. Mit solchen Hinweisen wollen private Ebay- Verkäufer die Haftung für Mängel ausschließen. Aber Leider ist es nicht so einfach wie man vielleicht denkt.
Laut BGH ist die Klausel unwirksam (AZ VIII ZR 3/06). Das Urteil bezieht sich auf private und gewerbliche Verkäufe von gebrauchten Waren. Private Verkäufer müssen 2 Jahre haften. Sollte die Klausel unwirksam formuliert sein greift die Gewährleistungsfrist im vollen Umfang. Wenn ihr also jemanden einen Herd verkauft und derjenige bekommt einen elektrischen Schlag: müsst ihr dafür haften wenn es auf Grund eures Verschuldens passiert. Das bedeutet in der Praxis: Geld zurückgeben und eventuell, wenn man Pech hat, Schmerzensgeld zahlen.

Aber nicht verzagen die Rostocker Anwaltskanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen hat eine wirksame Klausel formuliert. Diese kann man in seine Ebay Angebote übernehmen. Sie gilt bei privaten Gebrauchtwaren- Verkäufen und muss im kompletten Wortlauf übernommen werden.

„Hinweise zur Gewährleistung: Unabhängig von der nachfolgenden Regelung zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchter Ware gilt für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Gewährleistung eine Frist von 2 Jahren bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Des Weiteren gilt unabhängig von der nachfolgenden Regelung zur Verkürzung der Gewährleitungsfrist bei gebrauchter Ware für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung eine Frist von 2 Jahren bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.“
Gruß

Sidious

Verfasst: Di 07 Aug, 2007 12:11
von DripleX
Danke...
Das ist sehr Hilfsreich. Denn ich verkaufe öfters mal gebrauchte Artikel bei Ebay.
Dem Satz muss ich mir merken!

Verfasst: Di 07 Aug, 2007 23:06
von Captain
Stimmt, wirklich sehr interessant. Nur den Text hab ich nich verstanden, aber das muss ich ja nich. Hauptsache es hilft ;)

Verfasst: Mi 08 Aug, 2007 17:52
von Gast
Jupp, dazu findet man in der aktuellen Computer Bild auch was dazu.

Verfasst: Fr 15 Jul, 2011 07:51
von analogbernd
Ich wärme dieses Thema mal wieder auf, weil es so nicht richtig (dargestellt) ist. Ich vermute der TE hat nicht richtig gelesen. Vor allem nicht das Urteil des BGH.

Für private Personen sollte die einfache Klausel durchaus wirksam sein. Im oben genannten Fall geht es nur um einen gewerblichen Verkäufer. Außerdem geht es bei der zitierten Klausel mehr oder weniger um das Rückgaberecht und die Gewährleitsuntgspflichten. Das hat aber im Grunde rein gar nichts mit Haftung bei Schäden zu tun. Wer fahrlässig einen Schaden verursacht haftet so oder so.

Grüße