Zahlenkette
50! Ja 50! 50 ist einmalig! Denket daran, euer 50ster Geburtstag ist der letzte auf dem Leute ohne Herzschrittmacher kommen. Auch könnte man noch einige schwarze Haare auf dem Kopf haben (wenn man die schon vorher hatte natĂŒrlich, wer rothaarig ist behĂ€lt halt seine roten Haare..)
Ach ja, 50 ist die einzige Zahl beim ZÀhlen zwischen 49 und (nÀchste bitte (-. )
Ach ja, 50 ist die einzige Zahl beim ZÀhlen zwischen 49 und (nÀchste bitte (-. )
52... naja wenn man es durch 2 teilt erhĂ€lt man 27! Was immerhin die hĂ€lfte der gesuchten Zahl (nĂ€mlich 52) ist... Vielleicht steht das ja in relation?? Ausserdem hat die 27 (?) ÀÀhn 52 in manchen religionen eine besondere stellung. Allerdings wird sich diese erst am jĂŒngsten Tag herausstellen
(GEEEEBT MIR THORAZIIIIIIHN!!!!!!!!!!!)
(GEEEEBT MIR THORAZIIIIIIHN!!!!!!!!!!!)
53
§_53 StGB
Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) 1Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
2aJedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen;
2bsoll in diesen FÀllen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhÀngt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) 1aHat der TÀter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs.4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhÀngen;
1bsoll in diesen FÀllen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhÀngt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt.
2§ 43a Abs.3 gilt entsprechend.
(4) § 52 Abs.3 und 4 Satz 2 gilt sinngemĂ€Ă.
§_53 StGB
Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) 1Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
2aJedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen;
2bsoll in diesen FÀllen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhÀngt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) 1aHat der TÀter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs.4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhÀngen;
1bsoll in diesen FÀllen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhÀngt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt.
2§ 43a Abs.3 gilt entsprechend.
(4) § 52 Abs.3 und 4 Satz 2 gilt sinngemĂ€Ă.




