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Sollte der Vater von Tim K. als Mittäter bestraft werden?
Verfasst: Sa 14 Mär, 2009 21:11
von Captain
Sollte der Vater von Tim K. als Mittäter bestraft werden?
Verfasst: Sa 14 Mär, 2009 21:42
von Rechtsteufel
Natürlich nicht. Das war doch nicht vorhersehbar.
Wegen was will man ihn den Anklagen, Beihilfe?
Verfasst: So 15 Mär, 2009 10:56
von Captain
Beihilfe wohl kaum. Aber die unsichere Aufbewahrung der Waffen wird ihn sicher noch was kosten...
Verfasst: So 15 Mär, 2009 11:15
von werner48
So seh´ ich das auch.
Verfasst: So 15 Mär, 2009 12:27
von AngelOfDeath
ich denke sie sollte ihn was kosten, aber er hat die 18(!!!!) Waffen anscheinend legal gehabt, das einzige, für das sie ihn ranbekommen könnten wäre warscheinlich höchstens fahrlässige aufbewarung der waffen...
Verfasst: So 15 Mär, 2009 12:30
von Gast
Beihilfe wäre zu krass, aber mmhh Aufbewahrung weiss nicht mal ob es da einen Paragraphen zu gibt?
Verfasst: So 15 Mär, 2009 13:37
von Captain
Da kann ich helfen:
http://www.bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__36.html
"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt."
Die Strafen sind recht hart. Bis zu 5 Jahre Knast, wobei ich nicht sicher bin ob das hier anwendbar ist. Entscheidend sind § 51 Strafvorschriften, § 52 Strafvorschriften, § 53 Bußgeldvorschriften, evtl. § 54 Einziehung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
http://www.bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__53.html
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
[...]
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt.
http://www.bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__52.html
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Und Fahrlässigkeit ist in jedem Falle gegeben, das steht fest. Da kann ja Meta was dazu sagen...
Verfasst: So 15 Mär, 2009 14:24
von Johnny
fahrlässig handelt der, der die "im Verkehr" erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, 276 II BGB
Verfasst: So 15 Mär, 2009 14:43
von werner48
In welchem "Verkehr bitte? Wird´s jetzt endlich schlüpfrig?

Verfasst: So 15 Mär, 2009 14:45
von AngelOfDeath
ich denke mal, dass johnny da was zum thema fahrlässige töting im straßenverkehrn hat...
Verfasst: So 15 Mär, 2009 15:08
von Captain
Ne, gemeint ist tatsächlich die gängige definition von fahrlässigkeit. Johnny hat schon recht. Und ich denke mal schon, dass man von fahrlässigkeit sprechen kann, in diesem fall. wir kennen zwar nicht alle fakten, aber was da so über den ticker rauscht ist für mich eindeutig...
Verfasst: So 15 Mär, 2009 20:32
von Johnny
ich denke mal, dass johnny da was zum thema fahrlässige töting im straßenverkehrn hat...

einfach zu geil, aber stimmt schon, wenn mans zum ersten mal hört klingts echt so
es ist so der "rechtsverkehr" gemeint